§ 20 Nachforderung
(1) 1Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
Frühere Fassungen von § 20 GKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenVerwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 16 2. JustizModG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig." 4. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Nachforderung (1) Wegen eines ... fällig." 4. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Nachforderung (1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur ...
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 4 KapMuGRG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... b) In dem neuen Satz 3 werden die Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 20 " und das Wort „Beigeladene" durch das Wort „Beteiligte" ersetzt. ... wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 20 " ersetzt. d) Nach Nummer 1901 wird folgende Nummer 1902 eingefügt: ...
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 6 2. KapMuGRG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... „§ 13" ersetzt. 2. In § 22 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „ § 20 " durch die Angabe „§ 23" ersetzt. 3. § 51a wird wie folgt ... 26" ersetzt. c) In Nummer 1821 wird im Gebührentatbestand die Angabe „ § 20 " durch die Angabe „§ 23" ersetzt. d) In Nummer 1902 wird im ...
Zitate in aufgehobenen TitelnUrheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)
V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
§ 13 UrhSchiedsV Kosten des Verfahrens ... feststeht. (8) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1, 3, 5, der §§ 5, 17, 20 , 21, 22 Abs. 1, §§ 28, 29, 31, 32 des Gerichtskostengesetzes über die ...
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