Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025
§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 20 Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den angewendeten Auswahlinstrumenten jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_GVIDVDV.htm