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§ 20 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

§ 20 Übertragung



(1) Das Umweltbundesamt überträgt auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte auf das Konto eines anderen Kontoinhabers, wenn

1.
seit der Erzeugung der dem Herkunftsnachweis für Gas oder dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegenden Energiemenge nicht mehr als zwölf Kalendermonate vergangen sind und

2.
durch die Übertragung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet werden.

(2) Es ist untersagt, die Übertragung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte zu beantragen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind oder

2.
die Übertragung im Falle des § 15 Absatz 2 im Widerspruch zu dem Antrag auf die Registrierung der nachgewiesenen Energiemenge in einem massenbilanzierten Verfahren stünde.



 

Zitierungen von § 20 GWKHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWKHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...
§ 42 GWKHV Ordnungswidrigkeiten
... vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 1 , oder entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung ... § 15 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 1, oder entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 2 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Nummer 5 Buchstabe a einen ...