(1) 1Die Fernleitungsnetzbetreiber bilden Marktgebiete. 2Für jedes gebildete Marktgebiet ist ein Marktgebietsverantwortlicher zu benennen. 3Der Marktgebietsverantwortliche hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- den Betrieb des Virtuellen Handelspunkts eines Marktgebiets;
- 2.
- die Bilanzkreisabwicklung, insbesondere Vertragsabwicklung, Datenübermittlung und -veröffentlichung sowie Abrechnung der Bilanzkreise, sowie
- 3.
- die Beschaffung und die Steuerung des Einsatzes von Regelenergie.
4Fernleitungsnetzbetreiber können die Marktgebietsverantwortlichen mit der Wahrnehmung weiterer Aufgaben des Netzbetriebs beauftragen.
(2) 1Jeder Ein- und Ausspeisepunkt muss durch die Transportkunden zu jedem Zeitpunkt eindeutig einem Marktgebiet zugeordnet werden können. 2Dazu haben die Netzbetreiber alle Netzbereiche vor- und nachgelagerter Netzbetreiber einem Marktgebiet zuzuordnen. 3Die Zuordnung eines Netzbereichs zu mehreren Marktgebieten ist zulässig, soweit dies aus netztechnischen Gründen erforderlich ist.
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194
Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874