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§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 20 Ausbildungsabschnitte



(1) 1Der Vorbereitungsdienst besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

1.
dem Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst",

2.
dem Lehrgang „Menschenführung",

3.
dem Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre",

4.
dem Lehrgang „Gruppenführung",

5.
dem Lehrgang „Zugführung",

6.
dem Lehrgang „Verbandsführung" und

7.
der praktischen Ausbildung.

2Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.

(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.

(3) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. 2Das Selbststudium ist zu fördern.

(4) 1Die Lehrinhalte und die Dauer der Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden auf Basis des Rahmenlehrplans in Lehrplänen geregelt. 2Die Lehrpläne werden aufgestellt

1.
für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr und

2.
für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Bildungszentrum der Bundeswehr.

(5) 1Die Durchführung der Lehrgänge obliegt

1.
für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr und

2.
für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.

2Die Lehrgänge können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch an einer anderen Dienststelle der Bundeswehr, an einer kooperierenden Hochschuleinrichtung oder an einer Lehreinrichtung der Länder durchgeführt werden. 3In diesem Fall gelten die Lehrpläne nach Absatz 4 entsprechend.



 

Zitierungen von § 20 GfwtDBwVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GfwtDBwVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 GfwtDBwVDV Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums
... Hochschuleinrichtung. (2) Das Bachelorstudium kann bereits Inhalte der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Lehrgänge ...
§ 31 GfwtDBwVDV Berufspraktische Studienzeit
... Die berufspraktische Studienzeit nach den §§ 16 bis 27 findet während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit statt. (2) Bei der ...
§ 47 GfwtDBwVDV Prüfungsgespräch
... Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der in § 20 Absatz 1 Satz 1 genannten Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit. (2) Die ...
§ 48 GfwtDBwVDV Kurzvortrag
... der Bundeswehr stellt dem Prüfungsamt eine Themensammlung aus den Ausbildungsabschnitten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 zur Verfügung. Das Vortragsthema unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und ist ...