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§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 20 Dauer und Gliederung des Studiums



(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre.

(2) Das Studium ist als dualer Studiengang konzipiert und besteht aus Fachstudien am Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung der Hochschule des Bundes und aus praxisintegrierenden Studienphasen.

(3) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

 StudienabschnittStudienartDauer
 123
1Einführungspraktikumpraxisintegrierende Studienphase ein Monat
2GrundstudiumFachstudiensechs Monate
3Praktikum I praxisintegrierende Studienphase sechs Monate
4Hauptstudium I Fachstudiendrei Monate
5Praktikum II praxisintegrierende Studienphase fünf Monate
6Hauptstudium II Fachstudiendrei Monate
7Praktikum III praxisintegrierende Studienphase drei Monate
8Hauptstudium III Fachstudiendrei Monate
9Hauptstudium IV Fachstudiendrei Monate
10Praktikum IV praxisintegrierende Studienphase drei Monate


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