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§ 20 - Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)

Artikel 1 G. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 623; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Geltung ab 01.05.2001; FNA: 362-2 Kostenrecht
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§ 20 (aufgehoben)






 
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Frühere Fassungen von § 20 GvKostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 26 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 17 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuellvor 01.01.2024früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 GvKostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GvKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GvKostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 26 SVReformG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 gestrichen. 2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und bei der ... der Träger der Soldatenentschädigung" ersetzt. 3. § 20 wird ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 17 SozERG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst: „§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst: „ § 20 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen ... Buch Sozialgesetzbuch die Träger der Sozialen Entschädigung" ersetzt. 3. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des ... ersetzt. 3. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen ...