Tools:
Update via:
§ 20 - Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
Artikel 1 G. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 623; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Geltung ab 01.05.2001; FNA: 362-2 Kostenrecht
| |
Geltung ab 01.05.2001; FNA: 362-2 Kostenrecht
| |
§ 20 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 26 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
Anzeige
Frühere Fassungen von § 20 GvKostG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 26 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 17 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
aktuell | vor 01.01.2024 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 GvKostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GvKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GvKostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 26 SVReformG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 gestrichen. 2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und bei der ... der Träger der Soldatenentschädigung" ersetzt. 3. § 20 wird ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 17 SozERG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst: „§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst: „ § 20 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen ... Buch Sozialgesetzbuch die Träger der Sozialen Entschädigung" ersetzt. 3. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des ... ersetzt. 3. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_GvKostG.htm