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§ 20 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 20 Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Für die Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen ist § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2Liegt die in einem Kalendermonat erzeugte Strommenge, für die ein Regionalnachweis ausgestellt werden soll, unter 1 Kilowattstunde, so ist für das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag desjenigen Kalendermonats maßgeblich, in dem die Erzeugung von 1 Kilowattstunde abgeschlossen wurde.
Zitierungen von § 20 HkRNDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HkRNDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 HkRNDV Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen
... besteht, 6. noch keine 24 Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums nach § 20 vergangen sind und 7. durch die Ausstellung des Regionalnachweises die Sicherheit, die ...
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