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§ 20 - KONSENS-Gesetz (KONSENS-G)

Artikel 8a G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3129 (Nr. 57)
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
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§ 20 Allgemeine Festlegungen zum Projektmanagement



(1) 1Es wird ein einheitliches Projektmanagement für alle Entwicklungsprogramme und -projekte im Gesamtvorhaben KONSENS festgelegt. 2Es orientiert sich an den für den Bund geltenden Projektmanagementstandards.

(2) Das Gesamtprojekt wird in Anlehnung an international anerkannte Projektmanagementstandards eingerichtet.

(3) Für jedes Projekt sind mindestens folgende Dokumente zu erstellen:

1.
ein Projektauftrag,

2.
ein Projekthandbuch,

3.
eine Gesamtplanung inklusive Meilensteinplan, Netzplan, kritischem Pfad (inklusive Zuarbeiten), Ressourcen (Personal (inklusive Kompetenzprofil), Finanzen) und definierter Ziele,

4.
ein Betriebshandbuch,

5.
ein Benutzerhandbuch,

6.
ein projektspezifisches Sicherheitskonzept/Datenschutzkonzept,

7.
die Datenschutz-Folgenabschätzung und

8.
ein Projektabschlussbericht.

(4) 1Für jedes Großprojekt ist ein eigener Lenkungsausschuss einzurichten. 2Bei sonstigen Projekten kann ein Lenkungsausschuss eingerichtet werden. 3Ein Großprojekt liegt vor, wenn mindestens die folgenden Kriterien erfüllt sind:

1.
es ist eine Softwarezulieferung durch mindestens ein anderes Projekt erforderlich,

2.
die geplante Projektlaufzeit beträgt mehr als 23 Monate und

3.
das geplante Budget beträgt mehr als 10 Millionen Euro.

(5) 1Im Lenkungsausschuss sind vertreten:

1.
der Projektleiter,

2.
der Leiter des zuliefernden Projektes oder die Leiter der zuliefernden Projekte und

3.
ein Vertreter des Multiprojektmanagements.

2Es können außerdem vertreten sein:

1.
die Gesamtleitung, sofern sie es für erforderlich hält, und

2.
ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, sofern es dies für erforderlich hält.

(6) 1Bei wesentlichen Änderungen in einem Projekt oder im Gesamtprojekt ist eine von der Steuerungsgruppe Informationstechnik zu genehmigende Anpassung des Projektauftrags erforderlich. 2Wesentlich sind insbesondere Änderungen, die eine Anpassung des Budgets, der Personalressourcen, der Meilensteinplanung oder der fachlichen Anforderungen erforderlich machen.

(7) 1Die Eskalation, beispielsweise von Entscheidungsbedarfen, durch die einzelnen Entwicklungsprogramme und -projekte erfolgt ausschließlich über die Gesamtleitung an die Steuerungsgruppe Informationstechnik. 2Ist für ein Projekt ein Lenkungsausschuss eingerichtet, ist vor einer Eskalation an die Gesamtleitung der Lenkungsausschuss zu befassen.



 

Zitierungen von § 20 KONSENS-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 KONSENS-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KONSENS-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 KONSENS-G Entwicklungsprogramme und -projekte
... gegenüber der Gesamtleitung, 3. die Vorlage und/oder Fortschreibung der in § 20 Absatz 3 genannten Dokumente, 4. die Zulieferung der vom Vorhabensmanagement für Zwecke des ...