§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid
(1)
1Die Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen ist dem Wärmenetzbetreiber von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt.
2Der Antrag des Wärmenetzbetreibers muss enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich Angaben über die Länge der neuen oder ausgebauten Trasse, eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist,
- 3.
- einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 sowie über die Angaben nach § 19 Absatz 1 und 2 und die Abzugsbeträge nach § 19 Absatz 3,
- 4.
- Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber,
- 5.
- eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und
- 6.
- eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche auf Grund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
3Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen.
4§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden.
5Die Zulassung ergeht gegenüber dem Wärmenetzbetreiber und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach
§ 18 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(2)
1Die Angaben nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 sind anhand von gemessenen Werten nachzuweisen.
2Liegen im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine gemessenen Werte vor, so genügen vorläufig prognostizierte Werte, sofern der Nachweis nach Ablauf von 36 Monaten oder bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten anhand von gemessenen Werten nachgereicht wird.
(3) 1Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbetriebnahme folgt. 2Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme maßgebend.
(5)
1Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor der Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus eines Wärmenetzes mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid.
2Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus des Wärmenetzes gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach
§ 19 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden.
3Im Übrigen ist
§ 12 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Zulassung für Zuschlagszahlungen nach
§ 18, die einen Betrag von 15 Millionen Euro je Unternehmen überschreiten, darf von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unbeschadet des
§ 19 Absatz 1 Satz 3 nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachweist, dass das Vorhaben die in Artikel 46 und in Kapitel I der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, festgelegten Voraussetzungen erfüllt. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: Die unbestimmte Änderung in Artikel 1 Nummer 11 G. v. 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 54) wurde sinngemäß konsolidiert.
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interne Verweise§ 27 KWKG 2025 Begrenzung der Zuschlagszahlungen (vom 01.01.2023) ... Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die ... 1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1, 2. unter Berücksichtigung der jährlichen ...
§ 30 KWKG 2025 Vorschriften für Prüfungen (vom 01.01.2023) ... oder Kältenetzen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 19 Absatz 1 und 3 sowie § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 , 4. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern mit einem ...
§ 32a KWKG 2025 Clearingstelle (vom 01.01.2023) ... Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. ...
§ 33 KWKG 2025 Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2023) ... 1. (aufgehoben) 2. die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 10, 12, 20 und 24 ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, ...
§ 34 KWKG 2025 Evaluierungen (vom 01.01.2023) ... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die nach den §§ 10, 11, 15, 20 , 21, 24 und 25 erhobenen und die nach § 17 an das Statistische Bundesamt zu ...
Zitat in folgenden NormenBAFA Besondere Gebührenverordnung (BAFABGebV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Zitate in ÄnderungsvorschriftenKohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 7 KAusG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2021) ... (4) § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, § 20 Absatz 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der ... dd) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „gemäß „ § 20 erteilt" die Wörter „und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an ... oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c." 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023) ... angefügt: „(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden." 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die ... 1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1, 2. unter Berücksichtigung der jährlichen ...
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 1 KWKStrRÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ... „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt. 23. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 18 bis 25 und 35. Die Daten können auch Kalenderjahre vor dem vorangegangenen ... für Fragen und Streitigkeiten 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. ... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die nach den §§ 10, 11, 15, 20 , 21, 24 und 25 erhobenen und die nach § 17 an das Statistische Bundesamt zu ... 2016 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der vollständige Antrag auf Zulassung nach § 20 bis zum 31. Dezember 2016 bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ...
Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 12 WaStNUG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ... wie folgt geändert: aa) Im Wortlaut werden die Wörter „, Absatz 7, § 20 Absatz 3" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: ... Wärmenetzes und bei einem sonstigen Wärmenetz" eingefügt. 14. Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Zulassung für ... Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. ...
Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167
Zitate in aufgehobenen TitelnKraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV)
V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138; aufgehoben durch § 4 V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Anlage 1 KWKGGebV (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2021) ... des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG 0,2 Prozent der in der Zulassung fest- gelegten KWK-Zu- ... für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG 0,1 Prozent der im Vorbescheid aus- gewiesenen KWK- ...
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