(1) 1Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie
- 1.
- dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder
- 2.
- einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.
2Den Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:
- 1.
- zur Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,
- 2.
- zum von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
- 3.
- zur Fälligkeit der Leistungen sowie
- 4.
- zur Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.