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§ 20 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 20 Vergleichsvorschlag



(1) 1Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie

1.
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder

2.
einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.

2Den Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:

1.
zur Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,

2.
zum von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,

3.
zur Fälligkeit der Leistungen sowie

4.
zur Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.



 

Zitierungen von § 20 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 KapMuG Wirkung des Vergleichs
... entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Regelung. Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. ...