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§ 20 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 20.07.2024; FNA: 310-27 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 20.07.2024; FNA: 310-27 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 20 Vergleichsvorschlag
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie
- 1.
- dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder
- 2.
- einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:
- 1.
- zur Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,
- 2.
- zum von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
- 3.
- zur Fälligkeit der Leistungen sowie
- 4.
- zur Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.
Zitierungen von § 20 KapMuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapMuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 KapMuG Wirkung des Vergleichs
... entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Regelung. Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_KapMuG.htm