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§ 20 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

§ 20 Auslagerung von Kreditdienstleistungen



(1) 1Kreditdienstleistungsinstitute können einzelne Kreditdienstleistungen an ein Auslagerungsunternehmen auslagern. 2Vor der Auslagerung von Kreditdienstleistungen haben das Kreditdienstleistungsinstitut und das Auslagerungsunternehmen eine schriftliche Auslagerungsvereinbarung zu schließen, mit der das Auslagerungsunternehmen dazu verpflichtet wird, die für das Kreditdienstleistungsinstitut geltenden rechtlichen Bestimmungen und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Vertragsstaaten über Kreditverträge und die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus einzuhalten. 3Das Kreditdienstleistungsinstitut muss sicherstellen, dass

1.
durch die Auslagerung von Kreditdienstleistungen die Einhaltung der Anforderungen der Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 durch das Kreditdienstleistungsinstitut nicht beeinträchtigt wird,

2.
die Aufsicht über das Kreditdienstleistungsinstitut nicht beeinträchtigt wird,

3.
das Kreditdienstleistungsinstitut direkt auf alle Daten zu den ausgelagerten Kreditdienstleistungen zugreifen kann und

4.
das Kreditdienstleistungsinstitut auch nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung weiterhin über das Fachwissen und die Ressourcen verfügt, um die ausgelagerten Kreditdienstleistungen erbringen zu können.

(2) 1Die Auslagerung von Kreditdienstleistungen darf nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des Kreditdienstleistungsinstituts oder die fortgesetzte ordnungsgemäße Erbringung seiner Kreditdienstleistungen beeinträchtigt wird. 2Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das Kreditdienstleistungen auslagert, bleibt für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und von Anordnungen der Bundesanstalt verantwortlich.

(3) Für Kreditinstitute, die Kreditdienstleistungen erbringen, gilt für Auslagerungen § 25b des Kreditwesengesetzes.



 

Zitierungen von § 20 KrZwMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KrZwMG Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
... Kreditinstitut nach § 17 Absatz 2, 9. etwaige Auslagerungsvereinbarungen nach § 20 und 10. eine Erklärung, ob das Unternehmen über eine Registrierung nach ... kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, um die Einhaltung der in den §§ 14 bis 17, 19 bis 22 und 28 bis 30 genannten Anforderungen zu gewährleisten. Diese Auflagen ...
§ 21 KrZwMG Unterrichtungspflichten; Verordnungsermächtigung
... die dort zuständigen Behörden zu unterrichten, bevor sie Kreditdienstleistungen nach § 20 Absatz 1 auslagern. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch ...
§ 34 KrZwMG Prüfungspflichten; Verordnungsermächtigung
... prüfen, ob das Kreditdienstleistungsinstitut den Pflichten nach den §§ 14, 17 bis 20 , 22 und 28 bis 30 nachgekommen ist. (3) § 30 des Kreditwesengesetzes ist ...
§ 37 KrZwMG Befugnisse der Bundesanstalt
... 14. ein Kreditdienstleistungsinstitut bei Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung gegen die §§ 20 bis 22 verstößt, 15. ein Kreditkäufer oder ein Kreditdienstleister ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
... nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt, 13. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Vereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schließt, 14. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte Anforderung nicht sicherstellt, 15. entgegen § 21 Absatz 1 eine ...