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§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)
§ 20 Organisation
1Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. 2Sie hat
- 1.
- eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,
- 2.
- sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen,
- 3.
- die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass diese den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt werden,
- 4.
- über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,
- 5.
- die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung, die Bearbeitungszeiten sowie die zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen,
- 6.
- über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden und
- 7.
- das Abschlusszeugnis zu erteilen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_MBankDVDV.htm