(1) Sofern ein Betreiber vor dem 1. Januar 2017 ein Medizinproduktebuch nach
§ 7 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung begonnen hat, darf er dieses als Medizinproduktebuch im Sinne des
§ 13 weiterführen;
§ 7 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist auf dieses Medizinproduktebuch weiter anzuwenden.
(2) Für das Betreiben und Benutzen von in Anhang XVI der
Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten Produkten sind die Vorschriften dieser Verordnung ab dem 1. August 2025 anzuwenden.
(3)
§ 17 ist erst ab dem 1. August 2025 anzuwenden.