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§ 20 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)

V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen

§ 20 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags



(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl technischer, gestalterischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Untergründe für Energieeffizienzmaßnahmen zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,

3.
Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen,

4.
Anschlüsse zu anderen Bauteilen auszubilden,

5.
Flächen unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung zu gestalten,

6.
Oberflächen und Systeme instand zu halten,

7.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,

8.
Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern, Nutzungshinweise zu geben und

9.
die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.

 
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