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§ 20 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG)
Artikel 1 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
Geltung ab 31.01.2023; FNA: 801-18 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 31.01.2023; FNA: 801-18 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 20 Niederschrift
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
1In eine Niederschrift, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
- 1.
- ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 1 oder
- 2.
- ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 19 und
- 3.
- die jeweiligen Mehrheiten, mit denen der Beschluss nach Nummer 1 oder Nummer 2 gefasst worden ist.
Zitierungen von § 20 MgFSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 MgFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MgFSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 MgFSG Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
... zu informieren. (2) Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 15 bis 20 findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist aus Gründen, die die ...
§ 21 MgFSG Information über das Verhandlungsergebnis
... vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das Ergebnis der Verhandlungen nach § 20 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 . Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den ...
§ 36 MgFSG Missbrauchsverbot
... Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer entsprechend den §§ 6 bis 24 zu führen. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die ...
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