§ 20 - Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV)

§ 20 Unterrichtung der Länder



Die Bundesanstalt hat die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung der Zulassung einer Kontrollstelle und deren Personal sowie über diesbezügliche Änderungen und Rücknahmen zu unterrichten.



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