Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 20 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 20 Beförderung der Feldwebel



(1) 1Die Beförderung zum Hauptfeldwebel ist nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren zulässig. 2Abweichend von Satz 1 ist die Beförderung zum Hauptfeldwebel bei Angehörigen des fliegenden Personals und bei Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zulässig.

(2) Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt eine festgesetzte Dienstzeit voraus

1.
von mindestens zwölf Jahren,

2.
bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf Jahren,

3.
bei Einstellung als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren,

4.
bei Einstellung als Feldwebel von mindestens neun Jahren und

5.
bei Einstellung als Oberfeldwebel von mindestens acht Jahren.

(3) Die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel ist zulässig nach einer Dienstzeit

1.
von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel und

2.
von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum Hauptfeldwebel.