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Artikel 20 - Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)

Artikel 20 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GewO § 12

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 12 die Wörter „und Restrukturierungssachen" angefügt.

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Restrukturierungssachen" angefügt.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,

2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,

3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder

4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,

nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde."

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Zitierungen von Artikel 20 SanInsFoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 SanInsFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanInsFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 9 InkaRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach dem ...