Tools:
Update via:
§ 20 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
§ 20 Fehlerberichtigung
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden.
(2) Prüfungszeugnisse, die aufgrund eines Fehlers nach Absatz 1 unrichtig sind, sind zurückzugeben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_StBAPO.htm