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§ 20 - Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 751-23 Kernenergie
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Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 751-23 Kernenergie
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§ 20 Standortentscheidung
(1) 1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat den Standortvorschlag in Form eines Gesetzentwurfs vor. 2Zu den von der Bundesregierung ergänzend vorzulegenden, für die Bewertung des Standortes erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse des Standortauswahlverfahrens und die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich der Beratungsergebnisse des Nationalen Begleitgremiums.
(2) Über die Annahme des Standortvorschlags wird durch Bundesgesetz entschieden.
(3) 1Die Standortentscheidung nach Absatz 2 ist für das anschließende Genehmigungsverfahren nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers verbindlich. 2Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist die Eignung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren vollumfänglich zu prüfen.
(4) Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 16 der Raumordnungsverordnung und anderen raumordnungsrechtlichen Vorschriften findet eine Raumverträglichkeitsprüfung für die Errichtung des Endlagers nicht statt.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) G. v. 22. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 m.W.v. 28. September 2023
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Frühere Fassungen von § 20 StandAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.09.2023 | Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 StandAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 StandAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StandAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 StandAG Umlage (vom 01.01.2020)
... die im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren nach § 15 Absatz 3, § 17 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 als Kosten für die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag oder den Bundesrat entstehen. ...
§ 35a StandAG Abschließende Berechnung (vom 01.01.2021)
... der Standortentscheidung nach § 20 Absatz 2 wird eine abschließende Berechnung der Umlagebeträge vorgenommen. ...
§ 36 StandAG Salzstock Gorleben
... Er kann lediglich im jeweiligen Verfahrensabschnitt nach den §§ 13 bis 20 des Standortauswahlgesetzes mit einem oder mehreren anderen Standorten verglichen werden, solange er nicht nach Satz 5 ... untertägig zu erkundenden Standorten gehört oder 4. nicht der Standort nach § 20 Absatz 2 ist. (2) Die bergmännische Erkundung des Salzstocks Gorleben ist ...
Zitat in folgenden Normen
Geologiedatengesetz (GeolDG)
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
§ 34 GeolDG Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
... bereitgestellt werden. Für Verfahren nach den §§ 14 bis 20 des Standortauswahlgesetzes ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gründe des Allgemeinwohls für die ... wesentlich überwiegen. Für Verfahren nach den §§ 14 bis 20 des Standortauswahlgesetzes ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gründe des Allgemeinwohls für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 8 ROGÄndG Änderung des Standortauswahlgesetzes
... § 20 Absatz 4 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 ...
Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Artikel 1 AtAbfKRÄndG Änderung des Standortauswahlgesetzes
... „§ 35a Abschließende Berechnung Nach der Standortentscheidung nach § 20 Absatz 2 wird eine abschließende Berechnung der Umlagebeträge vorgenommen. Hierfür gilt ...
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