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§ 20 - Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung (StmStbAusbV)

V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen

§ 20 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit



(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Entwürfe, Skizzen und Modelle nach gestalterischen Gesichtspunkten anzufertigen,

3.
Material- und Zeitpläne zu erstellen,

4.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen, ökonomischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

5.
Naturwerksteine zu bearbeiten,

6.
Oberflächen zu gestalten und Maße zu übertragen und

7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(2) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Vor der Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für die Dokumentation beträgt 52 Stunden.

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