Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit
§ 1 vereinbar ist, zu bestimmen,
- 1.
- dass die Abgabe kleiner Mengen von Tierarzneimitteln zwischen zwei Einzelhändlerinnen oder Einzelhändlern im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht an die Voraussetzung gebunden ist, eine Großhandelsvertriebserlaubnis zu besitzen, und
- 2.
- unter welchen Voraussetzungen eine Abgabe nach Nummer 1 zulässig ist.
V. v. 01.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 343