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§ 20 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Artikel 1 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.07.2011; FNA: 2129-55 Umweltschutz
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§ 20 Überwachung, Datenübermittlung



(1) Die nach § 19 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.

(2) 1Betreiber sowie Eigentümer und Besitzer von Luftfahrzeugen oder von Grundstücken, auf denen sich Luftfahrzeuge befinden oder auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüglich

1.
den Zutritt zu den Anlagen, Luftfahrzeugen oder Grundstücken zu den Geschäftszeiten zu gestatten,

2.
die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen zu den Geschäftszeiten zu gestatten sowie

3.
auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

2Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Betreiber Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.

(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.

(4) 1Auf Ersuchen einer nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde kann das Umweltbundesamt nach § 5 übermittelte Daten von Anlagen aus dem betroffenen Land an die ersuchende Behörde übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. 2Die ersuchende Behörde hat darzulegen, für welche Zwecke und in welchem Umfang sie die Daten benötigt. 3Enthalten die Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weist das Umweltbundesamt die ersuchende Behörde ausdrücklich darauf hin. 4Die ersuchende Behörde ist für den Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Daten verantwortlich.





 

Frühere Fassungen von § 20 TEHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
vom 18.01.2019 BGBl. I S. 37

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 TEHG Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (vom 25.01.2019)
... Mechanismus. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Die §§ 3, 20 und 22 Absatz 3 sowie § 23 gelten entsprechend. (4) Die Bundesregierung wird ...
§ 28 TEHG Verordnungsermächtigungen (vom 25.01.2019)
... für das Bundesgebiet erfüllt werden. Dies gilt nicht für Befugnisse nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Abschnitt 6 dieses Gesetzes sowie für Maßnahmen nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. ...
§ 32 TEHG Bußgeldvorschriften (vom 25.01.2019)
... bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 7. entgegen § 20 Absatz 2 eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht ...
§ 34 TEHG Übergangsregelung für Anlagenbetreiber (vom 25.01.2019)
... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
§ 35 TEHG Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber (vom 25.01.2019)
... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 7 TEHAnpG Änderung der Emissionshandelskostenverordnung 2007
...  1. In § 1 Absatz 1 und § 2 werden jeweils nach den Wörtern „§ 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter „vom 8. Juli ...

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
Artikel 1 TEHFG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu § 10 bis § 20 werden wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen) § 11 ... Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften § 19 Zuständigkeiten § 20 Überwachung, Datenübermittlung". b) Die Angabe zu § 27 wird wie ... Mechanismus. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Die §§ 3, 20 und 22 Absatz 3 sowie § 23 gelten entsprechend. (4) Die Bundesregierung wird ... für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt. 19. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 20 Überwachung, Datenübermittlung". b) Folgender Absatz 4 wird ... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ...