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Artikel 20 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 20 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes


Artikel 20 ändert mWv. 1. Dezember 2021 UKlaG § 2

(FNA 402-37)

§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 12 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln."