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§ 20 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

§ 20 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen



(1) 1In einer Embryo-Entnahmeeinheit ist jede nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Eizelle und jeder nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Embryo unmittelbar nach ihrer oder seiner Gewinnung durch folgende Angaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen:

1.
bei

a)
reinrassigen Zuchttieren die Rasse und die individuelle Kennnummer des weiblichen Spendertieres,

b)
Hybridzuchtschweinen die Rasse, Linie oder Kreuzung und die individuelle Kennnummer des weiblichen Spendertieres,

2.
das Datum der Gewinnung der Eizelle oder des Embryos,

3.
bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem Gewinnungsvorgang deren laufende Nummer und

4.
die Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit.

2Bei Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen und die Zuchtbuch- oder die Zuchtregisternummern der zur Befruchtung verwendeten Vatertiere auf den Behältnissen anzugeben.

(2) 1Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen, die in EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten gewonnen, behandelt oder erzeugt werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich. 2Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Entnahmedatum oder, bei in vitro erzeugten Embryonen, das Befruchtungsdatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der gewinnenden nationalen Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnummer angegeben. 3Zusätzlich sind anzugeben:

1.
die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der die Behandlung durchgeführt hat, sofern eine Behandlung von einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchgeführt wurde,

2.
die Art der Manipulation des Embryos

a)
bei nicht manipulierten Embryonen der Buchstabe N,

b)
bei geteilten Embryonen der Buchstabe G,

c)
bei durch Biopsie als weiblich bestimmten Embryonen der Buchstabe W,

d)
bei durch Biopsie als männlich bestimmten Embryonen der Buchstabe M,

e)
bei durch Biopsie nicht geschlechtsbestimmbaren Embryonen der Buchstabe U,

f)
bei Biopsien für andere Zwecke der Buchstabe B.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 2 und 3 können in Form eines Codes aufgezeichnet werden.

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Zitierungen von § 20 TierZDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 TierZDV Anforderungen an den Betrieb einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit
... oder -Erzeugungseinheit hat sicherzustellen, dass 1. die Eizellen und Embryonen nach § 20 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet und so gelagert werden, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen ...
§ 21 TierZDV Aufzeichnungen über Erzeugung, Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen, Embryobegleitschein
... folgende Angaben enthalten: 1. die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist, 2. bei in vitro befruchteten Embryonen das Datum der ... und Konfektionierung, 2. die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist, 3. die Anzahl der gewonnenen Eizellen oder Embryonen, 4. ... des Datums der Vernichtung sowie die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 20 gekennzeichnet sind, unverzüglich aufzuzeichnen. (3) Die nach § 18 Absatz 8 ... 1. das Datum der Abgabe, 2. die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist, und 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 19 der nationalen ... 1. das Datum des Empfangs, 2. die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist, 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die individuelle ... 1. das Datum des Empfangs, 2. die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist, 3. die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden ... einer Tierzuchtbescheinigung ein Embryobegleitschein beizufügen, der die Angaben nach § 20 Absatz 1 und die Namen der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen enthält, die die ...
§ 22 TierZDV Aufzeichnungen über die Verwendung von Embryonen
... der den Embryo abgegeben hat, 2. die Angaben, mit denen der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist, 3. das Datum der Verwendung des Embryos, 4. den Namen ...
§ 32 TierZDV Lehrinhalte
... Behandlung und Übertragung von Embryonen; 5. Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 20 , 21 und 22. (2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des ...