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§ 20 - Tierschutzgesetz (TierSchG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
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Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
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§ 20
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
(2) 1Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls wirksam. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. 3Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes G. v. 4. Juli 2013 BGBl. I S. 2182, 3911 m.W.v. 13. Juli 2013
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Frühere Fassungen von § 20 Tierschutzgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2013 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2182 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 Tierschutzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TierSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 TierSchG (vom 05.08.2014)
... Tiere, auf die sich 1. eine Straftat nach den §§ 17, 20 Absatz 3 oder § 20a Absatz 3 oder 2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz ...
§ 20a TierSchG (vom 13.07.2013)
... Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß das Halten oder ... Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil oder im Strafbefehl ein Verbot nach § 20 nicht anordnet. (3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 1 3. TierSchGÄndG (vom 13.07.2013)
... „(1) Tiere, auf die sich 1. eine Straftat nach den §§ 17, 20 Absatz 3 oder § 20a Absatz 3 oder 2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 ... die Wörter „§ 11b Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.". 37. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Halten" ...
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