Tools:
Update via:
§ 20 - Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 800-26 Arbeitsvertragsrecht
| |
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 800-26 Arbeitsvertragsrecht
| |
§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.
Anzeige
Zitierungen von § 20 TzBfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TzBfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TzBfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 TzBfG Auflösend bedingte Arbeitsverträge (vom 01.08.2022)
... 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_TzBfG.htm