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§ 20 - Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 9020-13 Allgemeines Fernmelderecht
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Geltung ab 29.07.2017; FNA: 9020-13 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 20 Verordnungsermächtigung
§ 20 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung nähere Anforderungen an die Zugänglich- und Nutzbarmachung von Vertrauensdiensten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach § 7 fest. 2Sie hat dabei technische und wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen. 3Die Rechtsverordnung kann auch Nachweis-, Mitwirkungs- und Informationspflichten der Vertrauensdiensteanbieter enthalten.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auch die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
- 1.
- die Ausgestaltung der Pflichten der Vertrauensdiensteanbieter bei der Betriebsaufnahme, während des Betriebs und bei der Einstellung des Betriebs nach den Artikeln 17 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach den §§ 4 und 5, 9 bis 18,
- 2.
- die Durchführung gemeinsamer Untersuchungen nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
- 3.
- die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Deckungsvorsorge nach § 10 zulässigen Sicherheitsleistungen sowie über deren Umfang, Höhe und inhaltliche Ausgestaltung,
- 4.
- die Anforderungen im Zusammenhang mit einer Zertifikatsdatenbank nach § 16 Absatz 4 Nummer 1,
- 5.
- die Einrichtung einer Vertrauensinfrastruktur zur dauerhaften Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Zertifikate und qualifizierter elektronischer Zeitstempel nach § 16 Absatz 5 und
- 6.
- die Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung und der Tätigkeit von Zertifizierungsstellen nach § 17.
Zitierungen von § 20 VDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 VDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VDG Aufsichtsstelle; zuständige Stelle für die Informationssicherheit
... 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach diesem Gesetz sowie nach der Rechtsverordnung nach § 20 obliegen 1. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, ...
§ 3 VDG Verfahren über eine einheitliche Stelle
... nach diesem Gesetz oder nach der Rechtsverordnung nach § 20 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes ...
§ 4 VDG Aufsichtsmaßnahmen; Untersagung des Betriebs
... auch die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 20 . (2) Die Aufsichtsstelle kann gegenüber Vertrauensdiensteanbietern die ... die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 20 treffen. Zur Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 20 kann ... nach § 20 treffen. Zur Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 20 kann sie von Vertrauensdiensteanbietern Nachweise anfordern und selbst Überprüfungen ... nach Artikel 17 Absatz 4, auch zur Durchsetzung dieses Gesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 20 zur Verfügung. (3) Die Aufsichtsstelle kann einem Vertrauensdiensteanbieter den ... nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie nach diesem Gesetz und nach der Rechtsverordnung nach § 20 nicht ...
§ 6 VDG Haftung
... nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, nach diesem Gesetz und nach der Rechtsverordnung nach § 20 beauftragt hat, wie für eigenes Handeln. Die Vorschrift zum Nichteintritt der ...
§ 7 VDG Barrierefreie Dienste
... die sich an alle Verbraucher richten, müssen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20 barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. (3) Barrieren können von jedermann ...
§ 16 VDG Beendigungsplan; auf Dauer prüfbare Vertrauensdienste
... unterhalten und laufend zu aktualisieren. Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 5 ...
§ 19 VDG Bußgeldvorschriften
... 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 , eine Angabe in ein qualifiziertes Zertifikat aufnimmt, 2. entgegen § 14 Absatz 1 ... 3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 , nicht sicherstellt, dass eine Aufzeichnung übermittelt wird, oder 4. entgegen ... wird, oder 4. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht rechtzeitig trifft. (2) Ordnungswidrig ... 24 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 10 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 eine Haftpflichtversicherung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt, 6. entgegen ... Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e oder f, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 , ein vertrauenswürdiges System oder Produkt nicht verwendet, 7. entgegen Artikel ... 7. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft, 8. entgegen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Vertrauensdiensteverordnung (VDV)V. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 114
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