§ 20 Veröffentlichung im Bundesanzeiger
(1) 1Der Emittent muss unverzüglich folgende Veröffentlichungen im Bundesanzeiger veranlassen:
- 1.
- die Veröffentlichung der Eintragung eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister sowie
- 2.
- die Veröffentlichung der Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben eines eingetragenen Kryptowertpapiers.
2Unverzüglich nach der jeweiligen Veröffentlichung hat der Emittent der Aufsichtsbehörde diese Veröffentlichung mitzuteilen.
(2) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- den Emittenten,
- 2.
- Informationen zum Kryptowertpapierregister,
- 3.
- die registerführende Stelle,
- 4.
- den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,
- 5.
- das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister sowie im Fall einer Änderung das Datum der Änderung und
- 6.
- ob es sich um eine Eintragung oder um die Änderung der Angaben nach den Nummern 2 bis 4 handelt.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im Internet. 2Die Liste enthält zu jedem Kryptowertpapier jeweils folgende Angaben:
- 1.
- den Emittenten,
- 2.
- die registerführende Stelle,
- 3.
- das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister sowie
- 4.
- bei nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Änderungen das Datum und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Änderungen.
interne Verweise§ 23 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf Kryptowertpapierregister ... die Art und Weise, das Format und den Inhalt der Veröffentlichung und der Mitteilung nach § 20 Absatz 1 , 21. die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Löschung von ... Format, den Inhalt und die Führung der Liste durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 3 , 22. die Informationen, die die registerführende Stelle mit den Informationen im ...
§ 31 eWpG Bußgeldvorschriften ... Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 20 Absatz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitat in folgenden NormenKapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2024) ... (EU) 2017/2402, k) nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer ...
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882
§ 17 eWpRV Liste der Kryptowertpapiere bei der Bundesanstalt ... Für die Führung der öffentlichen Liste nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere übermittelt der Emittent der Bundesanstalt folgende Angaben: 1. die Firma, die ... sowie 5. das Datum und den wesentlichen Inhalt einer Änderung der Angaben nach § 20 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere . (2) Die Angaben sind der Bundesanstalt in elektronischer Form auf einem von ... Voraussetzungen ist ein Nachweis über die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu übermitteln. (3) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, ...
Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV)
V. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 868
§ 2 KryptoFAV Anwendbare Vorschriften ... Kryptofondsanteile sind § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2, die §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie die §§ 30 und 31 Absatz ...
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 16 ZuFinG Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ... ist auch der Emittent allein weisungsbefugt." 11. § 20 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... 17. § 31 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 20 Absatz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20, eine ...
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