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§ 20a - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 20a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie G. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 20a IfSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 |
aktuell vorher | 17.09.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 |
aktuell vorher | 19.03.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18.03.2022 BGBl. I S. 466 |
aktuell vorher | 12.12.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 |
aktuell | vor 12.12.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20a IfSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 IfSG Epidemische Lage von nationaler Tragweite (vom 17.09.2022)
... den Auswirkungen der Regelungen in dieser Vorschrift und in den Vorschriften der §§ 5a, 20a , 20b, 28 bis 32, 36 und 56 im Rahmen der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie und zu der Frage einer ...
§ 69 IfSG Kosten (vom 17.09.2022)
... 30, 9. Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 20 Absatz 12 Satz 2, § 20a Absatz 5 Satz 2 , § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 466
Artikel 1 IfSGMaßAufhG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung". 2. § 20a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
Artikel 2 IfSGMaßAufhG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... „6. sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 20a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § ... § 71 Absatz 2 geprüft werden, ob die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten nach § 20a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes erfüllt wurde" ...
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 ImpfPrG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... werden nach der Angabe zu § 20 die folgenden Angaben eingefügt: „ § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 § 20b Durchführung von ... Verbot haben keine aufschiebende Wirkung." 4. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt: „§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 ... Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt: „ § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 (1) Folgende Personen müssen ab dem 15. ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 7e. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7f. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Absatz 5 Satz 3 ... Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Absatz 5 Satz 3 zuwiderhandelt, 7g. entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person ... Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Absatz 5 Satz 3 zuwiderhandelt, 7g. entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird, ... oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird, 7h. entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Artikel 2 ImpfPrG Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes (vom 17.09.2022)
... Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20a wird aufgehoben. 2. § 20b wird aufgehoben. ...
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... und das Verwaltungszwangsverfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen." 13. § 20a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein ... Angabe „§ 36 Absatz 5" durch die Wörter „§ 20 Absatz 12 Satz 2, § 20a Absatz 5 Satz 2 , § 36 Absatz 5" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz ...
Artikel 5 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
... wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. § 20a wird aufgehoben." b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ...
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