§ 20k - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz


§ 20k hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Einsatzes digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren durch die Versicherten vor. 2Die Leistungen sollen dazu dienen, die für die Nutzung digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. 3Die Krankenkasse legt dabei die Festlegungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen nach Absatz 2 zugrunde.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt unter Einbeziehung unabhängigen, ärztlichen, psychologischen, pflegerischen, informationstechnologischen und sozialwissenschaftlichen Sachverstands das Nähere zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach Absatz 1.

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2021, wie und in welchem Umfang seine Mitglieder den Versicherten Leistungen nach Absatz 1 gewähren. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die erstatteten Leistungen sowie Art und Umfang der Übermittlung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2562 m.W.v. 19. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 20k SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.12.2019Artikel 1 Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2562

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20k SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20k SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SGB V Leistungsarten (vom 01.01.2024)
... Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b), 3. zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von ...
Anlage 1 SGB V (zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien (vom 12.12.2024)
...  zungen der umfassenden Not- fallversorgung gemäß den §§ 18 bis 22, jeweils bezogen auf die Be- kanntmachung eines Be- schlusses des G-BA ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 DVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Wörter „Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 1b. Nach § 20j wird folgender § 20k eingefügt: „§ 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz ... 1b. Nach § 20j wird folgender § 20k eingefügt: „ § 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz (1) Die Krankenkasse sieht in der ...


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