(2)
1Wurde eine Tätigkeit im Sinne des
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 vor dem 31. Dezember 2018 aufgenommen, ohne dass eine Anzeige erforderlich war, so ist eine Abschätzung nach
§ 55 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2020 durchzuführen;
§ 56 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
2Die Abschätzung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn vor dem 31. Dezember 2018 eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Körperdosis durchgeführt und aufgezeichnet worden ist; in diesem Fall hat eine nach
§ 56 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anzeige unverzüglich zu erfolgen,
§ 56 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324