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§ 210a - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 210a Elektronische Transportversicherungspolice



Der Urkunde nach § 4 oder § 55 gleichgestellt ist eine elektronische Transportversicherungspolice nach § 365a des Handelsgesetzbuchs.



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Frühere Fassungen von § 210a VVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 17 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 210a VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 210a VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 17 UmwRLUG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
...  b) Nach der Angabe zu § 210 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 210a Elektronische Transportversicherungspolice". 2. § 7 wird wie folgt ... VVG-Informationspflichtenverordnung anzupassen." 4. Nach § 210 wird folgender § 210a eingefügt: „§ 210a Elektronische Transportversicherungspolice  ... 4. Nach § 210 wird folgender § 210a eingefügt: „ § 210a Elektronische Transportversicherungspolice Der Urkunde nach § 4 oder § 55 ...