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§ 211 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 211
(1) 1Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform übermittelt werden. 3Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 65b jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. 2Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. 3Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.
Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz G. v. 12. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 m.W.v. 17. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 211 SGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2024 | Artikel 25 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 5 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1055 |
aktuell vorher | 29.05.2020 | Artikel 4 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1055 |
aktuell | vor 29.05.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 211 SGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 211 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 4 SozSchPG II Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... § 211 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ... 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 211 (1) Das Gericht kann einem ehrenamtlichen Richter bei einer epidemischen Lage von ...
Artikel 5 SozSchPG II Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... § 211 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ...
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 25 JusWeDigG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen." 4. § 211 wird wie folgt gefasst: „§ 211 (1) Dokumente und Aktenteile, ... Standards bestimmen." 4. § 211 wird wie folgt gefasst: „ § 211 (1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder ...
Artikel 26 JusWeDigG Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
... § 211 des Sozialgerichtsgesetzes , das zuletzt durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 27 JusWeDigG Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
... § 211 des Sozialgerichtsgesetzes , das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
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