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§ 212 - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 212 Vorverfahren
§ 212 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
(2) 1Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen
- 1.
- den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
- 2.
- die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie
- 3.
- die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116
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Zitierungen von § 212 BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 212 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 217 BauGB Antrag auf gerichtliche Entscheidung (vom 20.09.2013)
... binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212 ) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das ...
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