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§ 212a - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte G. v. 21. Dezember 2006 BGBl. I S. 3316 m.W.v. 1. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 212a BauGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3316 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 212a BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 212a BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316
Artikel 1 StEntwErlG Änderung des Baugesetzbuchs
... bis Achte Teil des Zweiten Kapitels wird der Sechste bis Neunte Teil. 14d. In § 212a Abs. 2 wird die Angabe § 154 Abs. 1" durch die Angabe § 154" ...
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