Sofern schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen, hat das Bundesministerium für Gesundheit dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages jährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2018, einen Bericht über aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach
§ 217g Absatz 1 bis 3,
§ 217h Absatz 1 und 4 Satz 1 und
§ 217i Absatz 1 und 3 Satz 1 und den Erlass von Verpflichtungsbescheiden nach
§ 89 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches in Verbindung mit
§ 217d Absatz 2 Satz 2 sowie über den Sachstand der Aufsichtsverfahren vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 265
Artikel 1 GKV-SVwStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... 271 festsetzen." 12. Nach § 217f werden die folgenden §§ 217g bis 217j eingefügt: „§ 217g Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem ... der Krankenkassen durch die Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. § 217j Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit Sofern schutzwürdige ... des Bundesministeriums für Gesundheit. § 217d Absatz 3 und die §§ 217g bis 217j , 219, 274, 279 Absatz 4 Satz 3 und 5 gelten entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu ...
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400