(1)
1Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§
37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§
240).
2Die Steueranmeldungen (§
168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2)
1Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid.
2Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§
37 Abs. 2) betrifft.
(3)
1Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden.
2§
174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
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V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387