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§ 21 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514 (Nr. 42)
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 2129-8-13-3 Umweltschutz
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Geltung ab 15.07.2021; FNA: 2129-8-13-3 Umweltschutz
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§ 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen
§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 20 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen. 2Den Messbericht hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorzulegen. 3Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
- 1.
- Angaben über die Messplanung,
- 2.
- das Ergebnis jeder periodischen Messung,
- 3.
- das verwendete Messverfahren und
- 4.
- die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung den jeweils geltenden Emissionsgrenzwert überschreitet.
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Zitierungen von § 21 13. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 13. BImSchV Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
... zu führen und der zuständigen Behörde zusammen mit dem Messbericht nach § 21 Absatz 1 vorzulegen. (7) Für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als ...
§ 38 13. BImSchV Zusätzliche periodische Messungen
... und den Bericht von periodischen Messungen bezogenen Vorschriften der §§ 20 und 21 ...
§ 67 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... lässt, 12. entgegen § 16 Absatz 6, § 19 Absatz 4 Satz 1 oder 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 , § 22 Absatz 1, § 35 Absatz 4, § 39 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 4 einen dort ...
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