Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
| |

§ 21 Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen



(1) 1Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 19 Absatz 5 zum Zweck der Erlangung von Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung ist unzulässig. 2Vertraulichkeitsbeziehungen im Sinne des Satzes 1 sind solche von Geistlichen, Verteidigern, Rechtsanwälten und Journalisten, die dem Schutz des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie Satz 2 der Strafprozessordnung unterfallen würden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die gezielte Datenerhebung zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist oder

2.
dies notwendig ist zur Verhinderung einer Gefahr für

a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

b)
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

c)
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

(3) 1Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind, dürfen sie nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Andernfalls sind die Daten unverzüglich zu löschen. 3Die Löschung ist zu protokollieren. 4Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 5Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

(4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Person zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Personenkreis ist zu dokumentieren.





 

Frühere Fassungen von § 21 BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.04.2021 BGBl. I S. 771
aktuellvor 01.01.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BNDG Organisation und Aufgaben (vom 01.01.2024)
... Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis ...
§ 11d BNDG Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an inländische Stellen (vom 01.01.2024)
... Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 , die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, ist unzulässig. ... 1. wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täterin oder Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer einer der in ...
§ 11g BNDG Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen (vom 01.01.2024)
... die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung ( § 21 Absatz 1 Satz 2 ) an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt § 11d ...
§ 23 BNDG Anordnung (vom 01.01.2022)
... Stellen ihrer Mitgliedstaaten bezieht, 2. § 20 Absatz 2 und 3. § 21 Absatz 2 bedarf der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des ...
§ 28 BNDG Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle (vom 01.01.2024)
... müssen diese Suchbegriffe die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 und der §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 5 erfüllen. Die ausländische öffentliche Stelle darf ...
§ 31 BNDG Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen (vom 01.01.2022)
... unverzüglich gelöscht werden, c) Daten von schutzwürdigen Personen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 , die unbeabsichtigt verarbeitet wurden und von der ausländischen öffentlichen Stelle bei ...
§ 32 BNDG Verarbeitung von selektierten personenbezogenen Daten im Rahmen von Kooperationen (vom 01.01.2022)
... Deutschland stehen. Im Übrigen finden § 19 Absatz 5 und 9, § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 und 2 und § 22 Absatz 1 entsprechende Anwendung. (2) Die Verantwortung ... erlangt werden oder b) Suchbegriffe einer besonders schutzbedürftigen Person nach § 21 Absatz 1 Satz 2 verwendet werden. (4) Im Rahmen der Kooperation dürfen die anhand der Suchbegriffe ... gehören und 3. Daten, die einer besonders schutzbedürftigen Person nach § 21 Absatz 1 Satz 2 zugeordnet werden können. (5) Der Bundesnachrichtendienst hat unter ... und Erfahrungen seiner Arbeit etwaige Hinweise auf besonders schutzbedürftige Personen nach § 21 Absatz 1 zu sammeln und Suchbegriffe, die diesen Personen zuzuordnen sind, zusammenzuführen, um dem ...
§ 35 BNDG Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen (vom 01.01.2024)
... 1 Satz 1 zum Zweck der Erhebung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung ( § 21 Absatz 1 Satz 2 ) sind unzulässig. (2) Abweichend von Absatz 1 sind individuelle ... zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in § 11a Absatz 1 genannten ...
§ 42 BNDG Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes (vom 01.01.2024)
... für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit 1. der Verwendung der Daten nach § 21 Absatz 3 , 2. einer Zweckänderung nach § 11b Absatz 5, § 11c Absatz 3, § 11e ...
§ 65i BNDG Personenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen (vom 01.01.2024)
... in den sichergestellten Unterlagen und Daten Kommunikation aus Vertraulichkeitsbeziehungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 enthalten ist, gilt § 21 für diese Kommunikation ... Kommunikation aus Vertraulichkeitsbeziehungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 enthalten ist, gilt § 21 für diese Kommunikation ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
...  § 20 Besondere Formen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung § 21 Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen § 22 Kernbereichsschutz § ... Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 , die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, ist unzulässig. ... 1. wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täterin oder Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer einer der in ... Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung ( § 21 Absatz 1 Satz 2 ) an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt § 11d ... 5 Gemeinsame Dateien". 12. § 18 wird aufgehoben. 13. In § 21 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 3" durch die Angabe „§ 11a Absatz 1" ... in den sichergestellten Unterlagen und Daten Kommunikation aus Vertraulichkeitsbeziehungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 enthalten ist, gilt § 21 für diese Kommunikation entsprechend. § 65j ... Kommunikation aus Vertraulichkeitsbeziehungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 enthalten ist, gilt § 21 für diese Kommunikation entsprechend. § 65j Schutz von minderjährigen ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022)
... In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach den §§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 ... sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.  ... 8. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird aufgehoben. 9. Die §§ 19 bis 21 werden die §§ 6 bis 8. 10. § 22 wird § 9 und in Satz 1 wird die ... die Wörter „im Fall des Absatzes 3" eingefügt und wird die Angabe „ § 21 " durch die Angabe „§ 8" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die ... des gesamten Telekommunikationsverkehrs einer Person ist unzulässig. § 21 Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen (1) Die gezielte Erhebung von personenbezogenen ... Stellen ihrer Mitgliedstaaten bezieht, 2. § 20 Absatz 2 und 3. § 21 Absatz 2 bedarf der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des ... müssen diese Suchbegriffe die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 und der §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 5 erfüllen. Die ausländische öffentliche Stelle darf diese ... (8) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung ( § 21 Absatz 1 Satz 2 ) ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist eine Übermittlung nach vorheriger ... wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass 1. die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in Absatz 3 genannten Straftaten ist ... gelöscht werden, c) Daten von schutzwürdigen Personen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 , die unbeabsichtigt verarbeitet wurden und von der ausländischen öffentlichen Stelle bei ... Deutschland stehen. Im Übrigen finden § 19 Absatz 5 und 9, § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 und 2 und § 22 Absatz 1 entsprechende Anwendung. (2) Die Verantwortung für die ... werden oder b) Suchbegriffe einer besonders schutzbedürftigen Person nach § 21 Absatz 1 Satz 2 verwendet werden. (4) Im Rahmen der Kooperation dürfen die anhand der ... gehören und 3. Daten, die einer besonders schutzbedürftigen Person nach § 21 Absatz 1 Satz 2 zugeordnet werden können. (5) Der Bundesnachrichtendienst hat unter Nutzung der ... und Erfahrungen seiner Arbeit etwaige Hinweise auf besonders schutzbedürftige Personen nach § 21 Absatz 1 zu sammeln und Suchbegriffe, die diesen Personen zuzuordnen sind, zusammenzuführen, um dem ... 1 Satz 1 zum Zweck der Erhebung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung ( § 21 Absatz 1 Satz 2 ) sind unzulässig. (2) Abweichend von Absatz 1 sind individuelle ... zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in § 29 Absatz 3 genannten ... für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit 1. der Verwendung der Daten nach § 21 Absatz 3 , 2. einer Zweckänderung nach § 29 Absatz 7 und § 30 Absatz 5,  ...