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Artikel 21 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 21 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2019 USG § 1, § 3, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 25, § 26, § 28, § 29, § 31, Anlage 1
Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Kapitel 5 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 5 Bußgeldvorschriften". - b)
- Die Angabe zu § 31 wird gestrichen.
- 2.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden."
- 3.
- In § 3 werden die Wörter „von bis zu zusätzlich 59,06 Euro" gestrichen.
- 4.
- Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden die Leistungen nach diesem Kapitel anteilig gewährt." - 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird vor dem Wort „Einkommensteuerbescheid" das Wort „letzten" eingefügt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Für die Erhaltung der Betriebsstätte erhält eine Reservistendienst Leistende oder ein Reservistendienst Leistender zusätzlich für jeden Tag der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel der Summe der nach Absatz 1 ermittelten Einkünfte."
- 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 7.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 6 und 7 für jeden Tag der Dienstleistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Auf die Mindestleistung nach Absatz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:
- 1.
- Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie
- 2.
- Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich der Unterschiedsbeträge nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden."
- 8.
- § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „, die ihren Standort im Ausland haben," gestrichen und werden die Wörter „an diesem Standort" durch die Wörter „an diesem Dienstort" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes."
- 9.
- In § 25 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „dritten" durch das Wort „sechsten" ersetzt.
- 10.
- In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „Arbeitsentgelte, Dienstbezüge und Erwerbsersatzeinkommen" durch die Wörter „Leistungen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich der Unterschiedsbeträge nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 11.
- § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Zuschläge nach § 10 Absatz 3 werden gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen."
- 12.
- § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung kann die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz durch allgemeine Anordnung übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen." - 13.
- Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 5 Bußgeldvorschriften". - 14.
- § 31 wird aufgehoben.
- 15.
- Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 9) Mindestleistung
Dienstgrad | Tagessatz | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
Reservistendienst Leistende ohne Kind | Reservistendienst Leistende mit einem unter- haltsberechtigten Kind | Reservistendienst Leistende mit zwei unter- haltsberechtigten Kindern | Reservistendienst Leistende mit drei unter- haltsberechtigten Kindern* | ||
1 | Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzer- funker, Schütze, Flieger, Sanitäts- soldat, Matrose, Gefreiter | 65,60 € | 77,16 € | 81,17 € | 91,60 € |
2 | Obergefreiter, Hauptgefreiter | 66,69 € | 78,42 € | 82,26 € | 92,47 € |
3 | Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett | 67,10 € | 78,87 € | 82,54 € | 92,61 € |
4 | Stabsunteroffizier, Obermaat | 68,77 € | 80,61 € | 83,77 € | 93,35 € |
5 | Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann | 70,99 € | 83,12 € | 86,25 € | 95,75 € |
6 | Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See | 74,27 € | 86,81 € | 89,87 € | 99,33 € |
7 | Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabs- bootsmann, Leutnant, Leutnant zur See | 79,12 € | 92,47 € | 95,50 € | 104,87 € |
8 | Oberleutnant, Oberleutnant zur See | 83,76 € | 97,45 € | 100,66 € | 109,76 € |
9 | Hauptmann, Kapitänleutnant | 92,96 € | 107,81 € | 110,90 € | 120,08 € |
10 | Stabshauptmann, Stabskapitän- leutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs- veterinär | 110,78 € | 128,12 € | 131,25 € | 140,46 € |
11 | Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabs- arzt, Oberstabsveterinär | 113,16 € | 130,91 € | 134,06 € | 143,06 € |
12 | Oberfeldapotheker, Flottillenapo- theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär | 131,40 € | 153,03 € | 156,09 € | 164,78 € |
13 | Oberst, Kapitän zur See, Oberst- apotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst- veterinär und höhere Dienstgrade | 141,51 € | 165,20 € | 168,22 € | 176,77 € |
* Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom zweiten zum dritten Kind erhöht." |
Zitierungen von Artikel 21 BwEinsatzBerStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 BwEinsatzBerStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BwEinsatzBerStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 34 BwEinsatzBerStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 09.08.2019)
... 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 21 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (3) ... 4. das Unterhaltssicherungsgesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062), das zuletzt durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ...
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