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§ 21 - Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)
§ 21 Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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