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§ 21 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag



(1) 1Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellt, und zwar für

1.
Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1,

2.
Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für den keine Zahlung nach den Nummern 1, 3 oder 4 geltend gemacht wird, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch auf null,

3.
Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung), dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 und bei Überschreitung einer der Höchstdauern nach dem ersten Halbsatz für den gesamten Kalendermonat auf null *), oder

4.
Strom aus ausgeförderten Anlagen; dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 4.

2Der nach Satz 1 eingespeiste und zur Verfügung gestellte Strom steht nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergütetem Strom gleich.

(2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen,

1.
müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der

a)
nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und

b)
durch ein Netz durchgeleitet wird, und

2.
dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.

(3) 1Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind, soweit er von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist

1.
innerhalb dieses Gebäudes, dieser Nebenanlage oder in Gebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, und

2.
ohne Durchleitung durch ein Netz.

2Der Anspruch nach Satz 1 besteht bei Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder bei Nebenanlagen solcher Gebäude dann nicht, wenn es sich bei dem Anlagenbetreiber oder dem Dritten und dem Letztverbraucher jeweils um Unternehmen handelt, die zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehungen stehen. 3§ 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. 4Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. 5Die Strommenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert den Schwellenwert nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 10b Absatz 2 Satz 1 und legt einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 6 Nummer 1 G. v. 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 21 EEG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.05.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 6 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 1 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 EEG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EEG 2023 Begriffsbestimmungen (vom 16.05.2024)
... Abnahme" die Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , 47. „Unternehmen in Schwierigkeiten" ein Unternehmen in Schwierigkeiten im ...
§ 19 EEG 2023 Zahlungsanspruch (vom 16.05.2024)
...  1. die Marktprämie nach § 20, 2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 oder 3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3. (2) Der Anspruch ... 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 oder 3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 . (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den ...
§ 21b EEG 2023 Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel (vom 16.05.2024)
...  1. der Marktprämie nach § 20, 2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 , 3. dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder 4. der sonstigen ... 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4, 3. dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder 4. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a. Sie ... wechseln. Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser ... Anlage in das Netz eingespeist wird. Eine Anlage kann der Ausfallvergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest zeitweise der ... für die Ausfallvergütung, die unentgeltliche Abnahme und den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden. (3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des ... c) kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 in Form der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt. (5) Für ausgeförderte Anlagen ... Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4  ...
§ 21c EEG 2023 Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel (vom 16.05.2024)
... für ausgeförderte Anlagen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat. Die ... Bei einer erstmaligen Zuordnung oder einem Wechsel zum Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 von Anlagen auf Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder Nebenanlagen solcher ... dass der Anlagenbetreiber oder der Dritte und der Letztverbraucher nicht in einer gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ausschließenden Beziehung zueinander stehen, und ...
§ 23b EEG 2023 Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen (vom 16.05.2024)
... des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 ...
§ 24 EEG 2023 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen (vom 16.05.2024)
... des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage ... des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage ...
§ 25 EEG 2023 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs (vom 16.05.2024)
... von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2032 zu ...
§ 48a EEG 2023 Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie (vom 01.01.2023)
... anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, den die Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz ...
§ 52 EEG 2023 Zahlungen bei Pflichtverstößen (vom 16.05.2024)
...  5. die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz überschreiten, 6. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen und dabei gegen ... überschreiten, 6. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen, 7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ... oder die Ausfallvergütung in Anspruch nimmt und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreitet. In den Fällen des Satz 1 sind § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer ...
§ 53 EEG 2023 Verringerung der Einspeisevergütung (vom 16.05.2024)
... für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, ...
§ 81 EEG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
§ 82 EEG 2023 Verbraucherschutz (vom 01.01.2017)
... gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55a ...
§ 85 EEG 2023 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 16.05.2024)
... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ...
§ 88a EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind, b) unter welchen Voraussetzungen die ... Kosten und zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 55b, 11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des ... Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 86 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ...
§ 88d EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen (vom 01.01.2023)
... Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren, 3. abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53 zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden ...
§ 88e EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung (vom 01.01.2023)
... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ...
§ 88f EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff (vom 01.01.2023)
... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ...
§ 100 EEG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 31.10.2024)
... Absatz 8 Satz 4 erst ab dem 9. Februar 2024 anzuwenden. (7) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 , die §§ 21b, 21c Absatz 1 Satz 4 und 5, die §§ 23b, 25 Absatz 2 und § 53 ... (20) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, können abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, wenn ihre installierte Leistung weniger als 400 ... anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind. (24) § 21 Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf Strom aus Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen ...
Anlage 1 EEG 2023 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie (vom 16.05.2024)
...  - „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, in den Fällen des § 23c ist dies der Gesamtwert ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 16.05.2024)
... und Ausgaben für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für ...

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 42a EnWG Mieterstromverträge (vom 16.05.2024)
... Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom im Sinn von § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.  ... (5) Im Fall der Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist § 42 Absatz 3a nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwenden, der nicht ... den Teil des gelieferten Stroms anzuwenden, der nicht über den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird. Der in einem Kalenderjahr gelieferte und mit dem ... wird. Der in einem Kalenderjahr gelieferte und mit dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geförderte Strom ist zu Zwecken der Stromkennzeichnung auf die jeweiligen Letztverbraucher ...
§ 42b EnWG Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (vom 16.05.2024)
... der Gebäudestromanlage geschlossen hat (teilnehmender Letztverbraucher). § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf eine Gebäudestromanlage nicht anzuwenden. (2) Im ...

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 38 GEEV Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.10.2021)
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen ...

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 5 KStG Befreiungen (vom 28.03.2024)
... Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags hat oder aus der Bereitstellung von Strom ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 EEGAusbGuEnFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ... Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden." 28. In § 21 Absatz 4 , § 22a Absatz 3, § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 76 Absatz 2 Satz ...
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... durch die Wörter „gefördert nach dem EEG" ersetzt. 13. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ... des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 ... von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2027 zu zahlen." 22. In ... solarer Strahlungsenergie Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, den die Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz ... 5. die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreiten, 6. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen und dabei gegen ... überschreiten, 6. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen, 7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ... für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, ... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ... dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen worden sind. (7) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 , die §§ 21b, 21c Absatz 1 Satz 3, die §§ 23b, 25 Absatz 2 und § 53 sind ...
Artikel 5 EEGAusbGuEnFG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
...  „(5) Im Fall der Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist § 42 Absatz 3a nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwenden, der nicht ... den Teil des gelieferten Stroms anzuwenden, der nicht über den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird. Der in einem Kalenderjahr gelieferte und mit dem Mieterstromzuschlag nach ... gefördert wird. Der in einem Kalenderjahr gelieferte und mit dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geförderte Strom ist zu Zwecken der Stromkennzeichnung auf die jeweiligen Letztverbraucher ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist." 15. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 ,". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:  ... 3" durch die Wörter „Nummer 2 in Form der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 oder des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. d) Folgender Absatz 5 wird ... Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 möglich." 17. Dem § 21c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... als der Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat." 18. ... des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich ab dem Jahr 2021 in entsprechender Anwendung von Anlage 1 ... des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a . Für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung für Strom aus ... von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 zu zahlen 1. bei ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land ... solarer Strahlungsenergie Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 beträgt für Solaranlagen 1. bis einschließlich einer installierten ... für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert abzuziehen  ... ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (5) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 , § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 2, § 23b, § 25 Absatz 2, den §§ 53 und ... werden. (4) Abweichend von Absatz 1 sind § 19 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 2 , §§ 21b, 21c, 23b Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1, § 53 Absatz 2 und § ... ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. (5) Solange und soweit für die Bestimmungen in § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a , § 23b Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 95 Nummer 3a keine ... - „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, - „MW" der jeweilige Monatsmarktwert in ...
Artikel 10 EEG2021-EG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... 3 und 4 für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 1 EEGuEnWRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Abnahme" die Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ,". 4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt: „Dabei ... 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 21 " durch die Wörter „einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2" ... 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ § 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, ... „§ 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3" durch die Wörter „ § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „in ein ... 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden." 14. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ § 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, ... „§ 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3" durch die Wörter „ § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:  ... Satz wird angefügt: „Eine Anlage kann der Ausfallvergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest zeitweise der ... c) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und in Absatz 5 werden jeweils die Wörter „ § 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. ... jeweils die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „ § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. 16. § 21c wird wie folgt geändert: a) Die ... für ausgeförderte Anlagen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat. Die Zuordnung einer ... „Bei einer erstmaligen Zuordnung oder einem Wechsel zum Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 von Anlagen auf Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder Nebenanlagen solcher ... dass der Anlagenbetreiber oder der Dritte und der Letztverbraucher nicht in einer gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ausschließenden Beziehung zueinander stehen, und ... landwirtschaftliche Nutzung." 20. In § 23b werden die Wörter „ § 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. ... 23b werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „ § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. 21. § 24 wird wie folgt geändert: a) ... sind." 22. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „ § 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" und wird die ... 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „ § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" und wird die Angabe „2027" durch die Angabe „2032" ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 werden die Wörter „ § 21 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. ... 5 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „ § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt: ... für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, ... 2024 geltenden Fassung anzuwenden." c) In Absatz 7 werden die Wörter „ § 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" und die ... 7 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „ § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" und die Wörter „21c Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter ... Anlagen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, können abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, wenn ihre installierte Leistung weniger als 400 ... auf Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind. (24) § 21 Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf Strom aus Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen ...
Artikel 2 EEGuEnWRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... der Gebäudestromanlage geschlossen hat (teilnehmender Letztverbraucher). § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf eine Gebäudestromanlage nicht anzuwenden. (2) Im ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 EEGuaÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren, 2. abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53a zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden ...

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 6 StromPBGEG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3" ... oder die Ausfallvergütung in Anspruch nimmt und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreitet. In den Fällen des Satz 1 sind § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
...  § 19 Zahlungsanspruch § 20 Marktprämie § 21 Einspeisevergütung § 21a Sonstige Direktvermarktung § 21b ... In Satz 2 wird die Angabe „§ 37 oder § 38" durch die Angabe „§ 21 " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Soweit ...
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung

Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 1 MietStrFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 2 MietStrFG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1122
Artikel 2 MwNbStFG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11 WaStNUG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 11b WaStNUG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 32 GEEV Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat (vom 01.01.2017)
§ 42 GEEV Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.01.2017)