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§ 21 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 21 Anzeigepflichten zur Person und zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Prüfsachverständigen
§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Änderung seiner Wohn- oder Niederlassungsadresse,
- 2.
- die Änderung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis,
- 3.
- rechtskräftige Verurteilungen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren,
- 4.
- die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder über das Vermögen einer Handelsgesellschaft, deren Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
- 5.
- die dauerhafte Verschlechterung seines Gesundheitszustands, aufgrund derer er unfähig ist, die Tätigkeit des Prüfsachverständigen ordnungsgemäß auszuüben, und
- 6.
- das Erlöschen des Versicherungsschutzes nach § 16.
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Zitierungen von § 21 EPSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EPSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EPSV Anwendungsbereich
... auch im Rahmen dieses Auftrags den Bestimmungen der Teile 1, 3 und 4 mit Ausnahme der §§ 21 und 22 dieser Verordnung ...
§ 7 EPSV Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
... § 16 verfügt oder 3. gegen eine Pflicht nach den §§ 14 bis 23 wiederholt oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den ... oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den §§ 14 bis 23 verstoßen hat. Ein Widerruf wegen eines wiederholten ...
§ 25 EPSV Übergangsvorschriften
... oder elektronische Erklärung abgeben, dass sie die Pflichten nach den §§ 14 bis 23 anerkennen und bei ihrer künftigen Tätigkeit zugrunde legen werden. ... Tätigkeit zugrunde legen werden. Soweit Bestimmungen der §§ 14 bis 23 die Vorlage bestimmter Nachweise vorsehen, sind diese Nachweise zusammen mit der ...
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