Tools:
Update via:
§ 21 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)
Artikel 1 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 (Nr. 28)
Geltung ab 24.06.2020; FNA: 930-9-19 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 24.06.2020; FNA: 930-9-19 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
§ 21 Beseitigungs- und Informationspflicht bei Sicherheitsrisiken
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Erkennen
- 1.
- die Eisenbahnen,
- 2.
- die Halter von Eisenbahnfahrzeugen,
- 3.
- die für die Instandhaltung zuständigen Stellen oder
- 4.
- sonstige Verantwortliche nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten müssen das erkannte Sicherheitsrisiko anderen betroffenen Verantwortlichen unverzüglich melden.
Anzeige
Zitierungen von § 21 ESiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ESiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 ESiV Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches
... Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander ein Fahrzeug aus, übermitteln die nach § 21 Absatz 1 verpflichteten Betroffenen einander alle für einen sicheren Betrieb relevanten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/21_ESiV.htm