Tools:
Update via:
§ 21 - EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2103 (Nr. 46)
Geltung ab 13.12.2019; FNA: 610-1-28 Allgemeines Steuerrecht
| |
Geltung ab 13.12.2019; FNA: 610-1-28 Allgemeines Steuerrecht
| |
§ 21 Zusammensetzung
1Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus
- 1.
- einem Vorsitzenden,
- 2.
- jeweils einem Vertreter der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats und
- 3.
- jeweils einer unabhängigen Person, die von der zuständigen Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats aus der in § 26 genannten Liste ausgewählt wird.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/21_EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz.htm