§ 21 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 04.05.2019; FNA: 2129-55-3 Umweltschutz
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§ 21 Erlöschen der Befreiung


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Befreiung nach § 16 Absatz 1 erlischt, wenn die Anlage in einem Berichtsjahr 25.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. 2In diesem Fall unterliegt der Betreiber ab dem Kalenderjahr der Überschreitung der Emissionsgrenze der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

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Zitierungen von § 21 EHV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 EHV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Artikel 1 EHV2030uaÄndV Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030
...  2. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 5, 6, 8, 9, 21 , 22 und 24" durch die Angabe „§§ 5, 6, 8, 9, 18, 21, 22 und 24" ... 5, 6, 8, 9, 21, 22 und 24" durch die Angabe „§§ 5, 6, 8, 9, 18, 21 , 22 und 24" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) ...


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