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§ 21 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 21 Bestellung, Stellvertretung, Amtszeit, Geschäftsordnung
(1) 1Der Vorstand besteht aus einer Person. 2Die Stellvertretung wird mit mindestens einer Person besetzt. 3Der Vorstand und die Stellvertretung müssen geschlechtergerecht besetzt sein.
(2) 1Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person auf Vorschlag des Präsidiums für bis zu fünf Jahre. 2Wiederholte Bestellungen sind zulässig. 3Das Nähere zur Bestellung des Vorstands und der zur Stellvertretung bestellten Person regelt die Satzung.
(3) 1Der Vorstand und die zur Stellvertretung bestellte Person können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. 2Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben. 3Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.
(4) 1Der Vorstand, die zur Stellvertretung bestellte Person und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film-, Kino- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. 2Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film-, Kino- und Medienwirtschaft tätig ist.
(5) 1Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand. 2Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
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