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§ 21 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 21 Kennzeichnung der Stückzahl



(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 und 2 darf die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bei Fertigpackungen mit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen die Stückzahl angeben, wenn die Erzeugnisse der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden.

(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf die Stückzahl ferner bei folgenden Lebensmitteln angeben, sofern sie in Fertigpackungen mit mehr als einem Stück abgegeben werden und die Füllmenge weniger als 100 Gramm beträgt

1.
bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokoladenwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauerbackwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als 5 Gramm,

2.
bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren.

(3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist nur die Stückzahl anzugeben.



 

Zitierungen von § 21 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FPackV Fertigpackungen mit Lebensmitteln
... Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind die §§ 20, 21 , 22 und 23 entsprechend ...
§ 15 FPackV Allgemeine Vorschriften
... nichts anderes bestimmt ist. (2) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 20, 21 , 22 und 39 Absatz 2 und 3 sind im Einklang mit Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ...
§ 17 FPackV Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... (EU) Nr. 1169/2011 sicherstellen, dass Obst und Gemüse nach Absatz 1 nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 und des § 22 Absatz 1 gekennzeichnet ...
§ 18 FPackV Backwaren ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... Nr. 1169/2011 Backwaren ohne Vorverpackung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 , des § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 und Satz 2 ...
§ 19 FPackV Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... Verkauf vorverpackte Lebensmittel nach Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 20, 21 und 22 gekennzeichnet ...
§ 22 FPackV Befreiung oder Erleichterung von der Füllmengenkennzeichnung
... Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden oder bei denen nach § 21 die Stückzahl anzugeben ist, ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle ...